Wann gilt man als genesen?

Gesundheitsexperten gehen davon aus, dass die Zahl der Genesenen höher als die offiziell dokumentierten 65 Patienten liegt. LH Mag. Thomas Stelzer und LRin. Christine Haberlander ersuchen auch jene Personen, die aufgrund einer positiven Testung und einem leichten Krankheitsbild in häuslicher Quarantäne sind und die Krankheit dort auskurieren, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten und sich gesund zu melden (siehe dazu nachstehende Information). Nur so können diese genesenen Patientinnen und Patienten auch entsprechend dokumentiert werden. Diese Daten sind wichtig für die Gesamtbeurteilung der Lage.


Wann gilt man als von COVID 19 genesen? (Stand: 17. März 2020)

Das Gesundheitsministerium empfiehlt zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen und Personen mit SARS-CoV-2-Infektion die derzeitige Vorgabe des Robert Koch Instituts, als größtem nationalen deutschsprachigen Public Health Institut, einzuhalten:

I. Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus (nach schwerem Krrankheitsverlauf)
a. In die häusliche Isolierung
  • Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt
  • Individuelle Situation der betroffenen Person und deren Umfeld lässt dies zu
b. Vollständige Entlassung ohne weitere Auflagen
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
  • 2 negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden gewonnen aus oro-/nasopharyngealen Abstrichen
  • Empfehlung zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen
    II. Kriterien zur Entlassung aus der häuslichen Isolierung
a. Ohne vorangegangenen Krankenhausaufenthalt

(leichter Krankheitsverlauf)

  • Frühestens 14 Tage nach Symptombeginn
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
b. Nach vorangehendem Krankenhausaufenthalt

(aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs)

  • Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)

Im Einzelfall kann, wenn erforderlich, in Absprache von Klinik, Labor und zuständiger Gesundheitsbehörde von diesen Kriterien abgewichen werden, insbesondere bei Beteiligung von Personen, die den Risikogruppen zugerechnet werden (z.B. Immunsupprimierte, ältere Menschen, chronisch Erkrankte).