Corona-Regeln ab 1. Juli

Ab 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regeln

  • Gastronomie
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse

Ab 1. Juli Testpflicht erst ab 12 Jahren

Die Testpflicht gilt erst für Personen ab 12 Jahren. Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

Ab 1. Juli Kontaktdatenerhebung erst ab 100 Personen

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Ab 1. Juli eingeschränkte Tragepflicht von MNS bzw. FFP2-Masken

An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.


Zusammenkünfte – Versammlungen

Ab 1. Juli gelten dafür folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig.

  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden.

  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.

Ab 100 Personen

  • 3G-Nachweis der Teilnehmer/innen ist vorzuweisen

  • Verantwortliche haben diese zu überprüfen

  • Veranstalter hat ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen

  • Veranstalter hat einen COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.


Info zur 3 G-Regeln

Für geimpfte Personen, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach der Impfung bis maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

  • Nach Ablauf der Infektion sind sie für 180 Tage von der Testpflicht befreit.
  • Nachweise ist ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung.

Geltungsdauer von Tests

  • Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage.
  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests mit behördlicher Datenerfassung, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests gelten für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Grüner Pass

Ein QR-Code im EU-Standard ergänzt die Angaben den EU-Empfehlungen entsprechend angepasst. Die Ergebnisse werden nun mit den Begriffen „nicht nachgewiesen“ (negativ) und „nachgewiesen“ (positiv) ausgewiesen. Die Zertifikate zählen innerhalb Österreichs, wie schon in den vergangenen Wochen gewohnt, weiterhin als Eintrittstests für Gastronomie, Kultur etc.


Die zugehörigen Verordnungen und die zugehörigen rechtlichen Begründungen sind im Rechtsinformationssystem BKA online verfügbar!