Oberösterreich passt Maskenpflicht an.

Einheitliche Regelung zum Corona-Ampel-Start!

Mit Freitag, 28. August, übernimmt Oberösterreich die Bundesvorgaben hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes. Die strengere OÖ-Regelung des Mund-Nasenschutzes war den Entwicklungen der Infizierten-Zahlen geschuldet.

Besseres Verständnis durch österreichweite Regelungen

Die Corona-Ampel wird künftig in ganz Österreich klar anzeigen welches Risiko und welche Maßnahmen in welchem Gebiet geboten sind. Österreichweit legen die Experten des Corona-Boards ab 28. August die Bundes-Regelungen fest. Auch in Oberösterreich wird man sie übernehmen, betont Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer.

Vorbild Amtsgebäude der Landesverwaltung

In den Amtsgebäuden des Landes wird in Zonen mit starken Parteienverkehr sowie Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z.B. Liftanlagen) die Tragepflicht weiter gelten.

Soviel Eigenverantwortung wie notwendig!

Hände-Hygiene und Abstand sowie Mund-Nasen-Schutz ist aus epidemiologischer Sicht wirksame Schutz und  gut vertretbar. Die Maske kann bzw. soll aber – unabhängig von der gesetzlichen Regelung – immer dann getragen werden, wenn der nötige Abstand zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann. 

Mund- Nasenschutz Masken Regelung

Bislang galt in Oberösterreich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in allen öffentlich zugänglichen Räumen, Geschäften und Lokalen.


Maskenpflicht ab 28. August in folgenden Bereichen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken, Pflegeheimen, Kranken- und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits-und Pflegedienstleistungen erbracht werden
  • Im Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Bäckerei, Fleischerei, Konditorei)
  • In Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln
  • In Bankfilialen
  • In Postfilialen sowie bei Postpartnern
  • Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind
  • Bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann
  • In Amtsgebäuden der oberösterreichischen Landesverwaltung (in Zonen mit hoher Kund/innenfrequenz bzw. Parteienverkehr und wo Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.)